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Anleitung zur Nutzung des Web-Portals
- Anleitung Portal für Tierarztpraxen (Web-Tsk) (388 kB)
Beantragung von Beihilfen über das Web-Portal der Tierseuchenkasse Anleitung für Tierarztpraxen
Tierarztpraxen / Tierhalter
- Einverständniserklärung Tierhalter (15,03 kB)
Einverständniserklärung des Tierhalters für Web-Portal
Entschädigung (nur für Veterinärverwaltung)
- Formular zur Beantragung von Entschädigungen und Beihilfen für Tierverluste (Version 1/2017 ohne LUA) (237 kB)
- Schätzungsniederschrift 3a (18,21 kB)
- Schätzungsniederschrift 3b (27 kB)
- Merkblatt zur Bienenentschädigung (102 kB)
Schreiben des MULEWF vom 7. Mai 2015 - Berechnungshilfe Bienenentschädigung (69 kB)
Excel-Tabelle mit Berechnungsformeln - Schätzungsniederschrift Bienen 3a (54 kB)
nur für Bienenentschädigung verwenden - Schätzungsniederschrift Bienen 3b (104 kB)
nur für Bienenentschädigung verwenden
Beihilfen (über Veterinärverwaltung einreichen)
- PDF-Formular (186 kB)
Antrag Beihilfe Tötung von BVD-Virämikern (Version 1/2017 ohne LUA) - PDF-Formular (263 kB)
Antrag Beihilfe zur BVD-Impfstoff Rinder (Version 2/2017 ohne LUA) - PDF-Formular (742 kB)
Antrag Beihilfe zur Salmonellose Impfung Rinder (Version 1/2018 ohne LUA) - PDF-Formular (198 kB)
Antrag Beihilfe zur Blutprobenentnahme Schweine bei Verdacht auf Schweinepest (Version 2/2017 ohne LUA) - PDF-Formular (142 kB)
Antrag Beihilfe zur Blutprobenentnahme Brucellose Schafe (Version 2/2017 ohne LUA) - PDF-Formular (131 kB)
Antrag Beihilfe zur Blutprobenentnahme Brucellose Ziegen (Version 2/2017 ohne LUA) - PDF-Formular (1,57 MB)
Antrag Beihilfe zur Q-Fieber Impfung Rinder (Version 2/2017 ohne LUA) - PDF-Formular (711 kB)
Antrag Beihilfe zur Q-Fieber Impfung Schafe (Version 2/2017 ohne LUA) - PDF-Formular (754 kB)
Antrag Beihilfe zur Q-Fieber Impfung Ziegen (Version 2/2017 ohne LUA) - PDF-Formular (286 kB)
Antrag Beihilfe Schlachtung oder Tötung ParaTB-positive Rinder (Version 01/2021 ohne LUA)
Beihilfenübersicht
Die Tierseuchenkasse leistet, neben Entschädigungen nach dem Tiergesundheitsgesetz, Beihilfen nach der Beihilfesatzung.
Beihilfen werden, wenn nichts anderes geregelt ist, nach Kassenlage zu 100 % aus Beiträgen finanziert. Entschädigungen werden zu 50 % vom Land getragen.
Eine direkte Zahlung von Beihilfen ist gem. Richtlinien der Europäischen Union nicht statthaft. Ausnahmen sind Beihilfen für Tierverluste (z. B. BHV1-Ausmerzungsbeihilfe). Im Übrigen sind Tierhalter nur indirekte Leistungsempfänger.
In der nachfolgenden Beihilfenübersicht (nach Abschnitt II der Beihilfesatzung) können Sie durch Klick auf die Beihilfe nähere Informationen erhalten.
-
1. Allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen / Maul- und Klauenseuche-Bekämpfung
Beihilfe / Tierseuche
Maul- und Klauenseuche-Bekämpfung für
Rinder, Schweine, Schafe und ZiegenKasse
Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegenkasse
Zweck
Maul- und Klauenseucheimpfstoff für den
Krisenfall (Impfstoffbank Rind, Schaf, Ziege,
Schwein)Rechtsgrundlage
MKS-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2666, 3245, 3526)Beihilfesatzung
Höhe der Beihilfe
Übernahme der Kosten der Maul- und Klauenseuche-Vakzinebank zu 50 Prozent;
Das Land Rheinland-Pfalz übernimmt die übrigen 50 Prozent der Kosten.
Befristung
Die Beihilfe ist längstens bis zum 30. Juni 2021 befristet.
- 2. BHV1-Bekämpfung / 2.3 Untersuchung von Blut- und Milchproben auf BHV1
Beihilfe / Tierseuche
Kostenübernahme für Milch- und Blutprobenuntersuchungen im Rahmen der BHV1-Sanierung
Kasse
Rinderkasse
Zweck
Bekämpfung der BHV1-Infektion von Rindern
Rechtsgrundlage
BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S. 767), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist.
Beihilfesatzung
Höhe der Beihilfe
100 % der Laboruntersuchungskosten des Landesuntersuchungsamtes Rheinland-Pfalz
Spezifische Beihilfe- voraussetzungen
- Rinderhaltende Betriebe in Rheinland-Pfalz
- Blutproben müssen mit dem hierfür vorgesehenen elektronisch erstellten Untersuchungsantrag aus dem Herkunftssicherungs- und Informationssystem Tier (HI-Tier) beantragt werden
- Untersuchungen erfolgen durch das Landesuntersuchungsamt
Befristung
Die Beihilfe ist längstens bis zum 30. Juni 2021 befristet.
- 3. BVD/MD-Bekämpfung / 3.1 Ausmerzung von BVD-Virus-positiven Rindern
Beihilfe / Tierseuche
Beihilfe zur Ausmerzung von BVD-Virus-positiven Rindern
Kasse
Rinderkasse
Zweck
Bekämpfung der BVD-Virus-Infektion von Rindern
Rechtsgrundlage
BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2016 (BGBl. I S. 1483)
Beihilfesatzung
Höhe der Beihilfe
Die Höhe der Beihilfe beträgt pauschal 50,- EUR pro Tier und bis zu 30,- EUR für nachgewiesene tierärztliche Tötungskosten.
Spezifische Beihilfe- voraussetzungen
- Die Tötung der Rinder muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhebung des ersten BVD-Virus-positiven Befundes für das jeweilige Tier, und wenn es sich um Kälber handelt, bis zur Vollendung der vierten Lebenswoche erfolgen.
- Die bewilligungsfähigen Anträge auf Ausmerzungsbeihilfe müssen innerhalb von sechs Monaten nach Tötung des Rindes bei der zuständige Behörde gestellt sein und können für mehrere wegen BVD-Virusnachweis beihilfefähigen Tiere zusammen gestellt werden
Befristung
Die Beihilfe ist längstens bis zum 30. Juni 2021 befristet.
- 3. BVD/MD-Bekämpfung / 3.2 Untersuchung von Biopsie- (Ohrstanz)-proben auf BVD/MD nebst Portokosten
Beihilfe / Tierseuche
Übernahme der Kosten für Untersuchungen von Biopsie- (Ohrstanz)-proben auf BVD/MD im Rahmen der BVD-Sanierung nebst Portokosten zur Einsendung an das Landesuntersuchungsamt
Kasse
Rinderkasse
Zweck
Bekämpfung der BVD-Infektion von Rindern
Rechtsgrundlage
BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung 27. Juni 2016 (BGBl. I S. 1483)
Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist
Beihilfesatzung
Höhe der Beihilfe
100 % der Laboruntersuchungskosten des Landesuntersuchungsamtes
100 % der Portokosten
Spezifische Beihilfe- voraussetzungen
- Untersuchungen erfolgen durch das Landesuntersuchungsamt
- Verwendung der an das Landesuntersuchungsamt voradressierten Versandtaschen mit Portofreistellungsvermerk
- Alle im Bestand geborenen Rinder werden auf BVD-Virus untersucht
- Die Geburt der Tiere wird fristgerecht gemäß der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung -ViehVerkV) in das Herkunftssicherungs- und Informationssystem Tier (HI-Tier) gemeldet
- Die Einsendung der Ohrstanzprobe an das Landesuntersuchungsamt erfolgt spätestens 18 Tage nach der Geburt
Befristung
Die Beihilfe ist längstens bis zum 30. Juni 2021 befristet.
- 3. BVD/MD-Bekämpfung / 3.3 Untersuchung von Blut- und Milchproben auf BVD/MD
Beihilfe / Tierseuche
Übernahme der Kosten für Milch- und Blutprobenuntersuchungen im Rahmen der BVD-Sanierung
Kasse
Rinderkasse
Zweck
Bekämpfung der BVD-Infektion von Rindern
Rechtsgrundlage
BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2016 (BGBl. I S. 1483)
Beihilfesatzung
Höhe der Beihilfe
100 % der Laboruntersuchungskosten des Landesuntersuchungsamtes
Spezifische Beihilfe- voraussetzungen
- Untersuchungen erfolgen durch das Landesuntersuchungsamt
- Untersuchungen können nach Genehmigung durch die Tierseuchenkasse auch im Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (FLI) durchgeführt werden
- Probennahme ist vom Rindergesundheitsdienst im Landesuntersuchungsamt aus epidemiologischer Sicht befürwortet
Befristung
Die Beihilfe ist längstens bis zum 30. Juni 2021 befristet.
- 3. BVD/MD Bekämpfung / 3.4 BVD-Impfung
Beihilfe / Tierseuche
Beihilfe zu Kosten der BVD-Impfung
Kasse
Rinderkasse
Zweck
Bekämpfung der BVD-Infektion von Rindern
Rechtsgrundlage
BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2016 (BGBl. I S. 1483)
Beihilfesatzung
Höhe der Beihilfe
Für die Grundimmunisierung:
5,00 EUR pro Impfung pro Tier bei Verwendung eines einmalig zu applizierenden Impfstoffs
2,50 EUR pro Impfung pro Tier bei Verwendung eines zweimalig zu applizierenden Impfstoffs
Für die Nachimpfung:
2,50 EUR pro Impfung pro TierSpezifische
Beihilfe-
voraussetzungen- Rinderhaltende Betriebe in Rheinland-Pfalz mit BVD-Virämikern
- Spätestens 4 Wochen nach Auftreten des ersten positiven BVD-Befundes im Bestand muss die erste BVD-Gesamtbestandsimpfung durchgeführt sein
- Die Beihilfe wird für längstens 2 Jahre gewährt, beginnend ab der 1. Impfung
- Der Rindergesundheitsdienst muss dem Impfregime und der Kostenübernahme zustimmen
- Die Impfstoffbeschaffung und die Abrechnung der Impfbeihilfe erfolgen über die Tierärzte, die die Impfung durchführen
- Zur Gewährung der Beihilfe muss die Eintragung der Impfung in das Herkunftssicherungs- und Informationssystem Tier (HI-Tier) erfolgen
Befristung
Die Beihilfe ist längstens bis zum 30. Juni 2021 befristet.
- 4. Brucellose-/Leukose-Bekämpfung / 4.1 Untersuchung Blut- und Milchproben auf Brucellose bei Rindern
Beihilfe / Tierseuche
Übernahme der Kosten für vorgeschriebene Blut- und Milchprobenuntersuchungen auf Brucellose
Kasse
Rinderkasse
Zweck
Bekämpfung der Brucellose-Infektion von Rindern
Rechtsgrundlage
Brucellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1267, 3060)
Beihilfesatzung
Höhe der Beihilfe
100 % der Laboruntersuchungskosten des Landesuntersuchungsamtes
Spezifische Beihilfe- voraussetzungen
Untersuchungen erfolgen durch das Landesuntersuchungsamt
Befristung
Die Beihilfe ist längstens bis zum 30. Juni 2021 befristet.
- 4. Brucellos-/Leukose-Bekämpfung / 4.2 Untersuchung von Blut- und Milchproben auf Leukose bei Rindern
Beihilfe / Tierseuche
Übernahme der Kosten für vorgeschriebene Milch- und Blutprobenuntersuchungen auf Leukose
Kasse
Rinderkasse
Zweck
Bekämpfung der Leukose-Infektion von Rindern
Rechtsgrundlage
Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1262)
Beihilfesatzung
Höhe der Beihilfe
100 % der Laboruntersuchungskosten des Landesuntersuchungsamtes
Spezifische Beihilfe- voraussetzungen
Untersuchungen erfolgen durch das Landesuntersuchungsamt
Befristung
Die Beihilfe ist längstens bis zum 30. Juni 2021 befristet.
- 4. Brucellose-/Leukose-Bekämpfung / 4.3 Untersuchung von Blutproben auf Brucellose bei Schafen und Ziegen
Beihilfe / Tierseuche
Übernahme der Kosten für angeordnete Milch- und Blutprobenuntersuchungen auf Brucellose
Kasse
Schafkasse/Ziegenkasse
Zweck
Bekämpfung der Brucellose-Infektion bei Schafen und Ziegen
Rechtsgrundlage
Brucellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1267, 3060)
Beihilfesatzung
Höhe der Beihilfe
100 % der Laboruntersuchungskosten des Landesuntersuchungsamtes
Spezifische Beihilfe- voraussetzungen
- Probenentnahme bei über 12 Monate alten Schafen/Ziegen muss von der zuständigen Behörde angeordnet sein (§ 3 Abs. 3 Brucellose-Verordnung; Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. EG Nr. L 46 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung)
- Untersuchungen erfolgen durch das Landesuntersuchungsamt
Befristung
Die Beihilfe ist längstens bis zum 30. Juni 2021 befristet.
- 4. Brucellos-/Leukose-Bekämpfung / 4.4 Blutprobenentnahme für Brucelloseuntersuchungen bei Schafen und Ziegen durch Tierärzte
Beihilfe / Tierseuche
Übernahme der Kosten für Blutprobenentnahme für vorgeschriebene Brucelloseuntersuchungen
Kasse
Schafkasse/Ziegenkasse
Zweck
Bekämpfung der Brucellose-Infektion bei Schafen und Ziegen
Rechtsgrundlage
Brucellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1267, 3060)
Beihilfesatzung
Höhe der Beihilfe
Höhe des einfaches Satzes der Nr. Bl 5 Buchstabe b) der Gebührenordnung für Tierärzte vom 28. Juli 1999 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2696), (3,85 EUR prp Probe), zuzüglich nicht erstatteter Mehrwertsteuer sowie eine einmalige Bestandspauschale in Höhe von 25,56 EUR, die die Nebenkosten einschließt, insbesondere Verpackungs- und Transportkosten, Wegstreckenentschädigung und Telefonkosten
Spezifische Beihilfe- voraussetzungen
- Probenentnahme bei über 12 Monate alten Schafen/Ziegen muss von der zuständigen Behörde angeordnet sein (§ 3 Abs. 3 Brucellose-Verordnung; Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. EG Nr. L 46 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung)
- Antragstellung erfolgt über die zuständige Behörde an die Tierseuchenkasse
- Die Abrechnung und Auszahlung erfolgt über die Tierärzte, die die Probenentnahme durchgeführt haben
Befristung
Die Beihilfe ist längstens bis zum 30. Juni 2021 befristet.
- 5. Tiergesundheitsdienste / 5.1 Tiergesundheitsdienst für Rinder
Beihilfe / Tierseuche
Übernahme der Kosten für tierhygienische Beratung landwirtschaftlicher Betriebe durch den Rindergesundheitsdienst
Kasse
Rinderkasse
Zweck
Tierhygienische Beratung landwirtschaftlicher Betriebe zum Zwecke der Verhinderung von Tierseuchen
Rechtsgrundlage
§ 15 Abs. 1 des Landestierseuchengesetzes (LTierSG) vom 24. Juni 1986 (GVBl. S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280; BS 7831-6)
Beihilfesatzung
Höhe der Beihilfe
Nach jährlich aufzustellendem Maßnahmen- und Kostenplan; Anteilige Finanzierung des Rindergesundheitsdienstes durch Land, Tierseuchenkasse und Tierhalter
Höchstbetrag pro Beratung 1.500,00 EUR
Spezifische Beihilfe- voraussetzungen
- Rinderhaltende Betriebe in Rheinland-Pfalz
- Untersuchungen und Beratungen erfolgen durch das Landesuntersuchungsamt
Befristung
Die Beihilfe ist längstens bis zum 30. Juni 2021 befristet.
- 5. Tiergesundheitsdienste / 5.2 Laboruntersuchungen im Rahmen des Rindergesundheitsdienstes
Beihilfe / Tierseuche
Kostenübernahme für Laboruntersuchungen
Kasse
Rinderkasse
Zweck
Tierseuchenprävention und Früherkennung von Tierseuchen
Rechtsgrundlage
§ 15 Abs. 1 des Landestierseuchengesetzes (LTierSG) vom 24. Juni 1986 (GVBl. S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280; BS 7831-6)
Beihilfesatzung
Höhe der Beihilfe
Finanzierung: 70 % TSK /30 % Tierhalter
Spezifische Beihilfe- voraussetzungen
- Rinderhaltende Betriebe in Rheinland-Pfalz
- Untersuchungen erfolgen durch das Landesuntersuchungsamt
Befristung
Die Beihilfe ist längstens bis zum 30. Juni 2021 befristet.
- 5. Tiergesundheitsdienste / 5.3 Tiergesundheitsdienst für Schweine
Beihilfe / Tierseuche
Übernahme der Kosten für tierhygienische Beratung landwirtschaftlicher Betriebe durch den Schweinegesundheitsdienst
Kasse
Schweinekasse
Zweck
Tierhygienische Beratung landwirtschaftlicher Betriebe zum Zwecke der Verhinderung von Tierseuchen
Rechtsgrundlage
§ 15 Abs. 1 des Landestierseuchengesetzes (LTierSG) vom 24. Juni 1986 (GVBl. S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280; BS 7831-6)
Beihilfesatzung
Höhe der Beihilfe
Nach jährlich aufzustellendem Maßnahmen- und Kostenplan; Anteilige Finanzierung des Schweinegesundheitsdienstes durch Land, Tierseuchenkasse und Tierhalter
Höchstbetrag pro Beratung 1.500,00 EUR.
Spezifische Beihilfe- voraussetzungen
- Schweinehaltende Betriebe in Rheinland-Pfalz
- Untersuchungen und Beratungen erfolgen durch das Landesuntersuchungsamt
Befristung Die Beihilfe ist längstens bis zum 30. Juni 2021 befristet.
- 5. Tiergesundheitsdienste / 5.4 Laboruntersuchungen im Rahmen des Schweinegesundheitsdienstes
Beihilfe / Tierseuche
Übernahme der Kosten für Laboruntersuchungen
Kasse
Schweinekasse
Zweck
Tierseuchenprävention und Früherkennung von Tierseuchen
Rechtsgrundlage
§ 15 Abs. 1 des Landestierseuchengesetzes (LTierSG) vom 24. Juni 1986 (GVBl. S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280; BS 7831-6)
Beihilfesatzung
Höhe der Beihilfe
Finanzierung: 70 % TSK / 30 % Tierhalter
Spezifische Beihilfe- voraussetzungen
- Schweinehaltende Betriebe in Rheinland-Pfalz
- Untersuchungen erfolgen durch das Landesuntersuchungsamt
Befristung
Die Beihilfe ist längstens bis zum 30. Juni 2021 befristet.
- 6. Laboruntersuchungen von Materialien von Pferden, Schafen und Ziegen
Beihilfe / Tierseuche
Übernahme der Kosten für Laboruntersuchungen
Kasse
Pferdekasse/Schafkasse/Ziegenkasse
Zweck
Tierseuchenprävention und Früherkennung von Tierseuchen
Rechtsgrundlage
Beihilfesatzung
Höhe der Beihilfe
Finanzierung: 50 % TSK / 50 % Tierhalter
Spezifische Beihilfe- voraussetzungen
- Pferde-/Schaf- und Ziegenhalter in Rheinland-Pfalz
- Untersuchungen erfolgen durch das Landesuntersuchungsamt
Befristung
Die Beihilfe ist längstens bis zum 30. Juni 2021 befristet.
- 7. Untersuchung Blutproben auf Aujeszkysche Krankheit (AK) bei Schweinen
Beihilfe / Tierseuche
Übernahme der Kosten für die serologischen Untersuchungen von Blutproben auf Anktikörper des Virus der Aujeszkysche Krankheit (AK) der Schweine
Kasse
Schweinekasse
Zweck
Tierseuchenprävention und Früherkennung von Tierseuchen
Rechtsgrundlage
Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3609), die durch Artikel 385 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
Beihilfesatzung
Höhe der Beihilfe
100 % TSK
Spezifische Beihilfe- voraussetzungen
- Probenentnahme muss nach § 3a der Verordnung zum Schutz gegen die AK erfolgen
- Untersuchungen erfolgen durch das Landesuntersuchungsamt
Befristung
Die Beihilfe ist längstens bis zum 30. Juni 2021 befristet.
- 8. Blutprobenentnahme für Untersuchungen auf Schweinepest durch Tierärzte
Beihilfe / Tierseuche
Übernahme der Kosten für Blutprobenentnahmen für die vorgeschriebenen Untersuchungen auf Schweinepest
Kasse
Schweinekasse
Zweck
Tierseuchenprävention und Früherkennung von Tierseuchen
Rechtsgrundlage
Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2594)
Beihilfesatzung
Höhe der Beihilfe
Höhe des einfaches Satzes der Nr. Bl 5 Buchstabe b) der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) vom 28. Juli 1999 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2696), (3,85 EUR pro Probe), zuzüglich nicht erstatteter Mehrwertsteuer sowie eine einmalige Bestandspauschale in Höhe von 25,56 EUR, die die Nebenkosten einschließt, insbesondere Verpackungs- und Transportkosten, Wegstreckenentschädigung und Telefonkosten. In begründeten Einzelfällen können für die Entnahme der Blutproben Kosten bis zum zweifachen Satz der o.a. GOT übernommen werden
Spezifische Beihilfe- voraussetzungen
- Eine Entscheidung der Kommission über Maßnahmen zum Schutz gegen die europäische oder afrikanische Schweinepest muss vorliegen
- Antragstellung erfolgt über die zuständige Behörde an die Tierseuchenkasse
- Die Abrechnung und Auszahlung erfolgt über die Tierärzte, die die Probenentnahme durchgeführt haben
Befristung
Die Beihilfe ist längstens bis zum 30. Juni 2021 befristet.
- 9. Untersuchung von Blutproben von Ziegen auf Caprine-Arthritis-Encephalitis (CAE)
Beihilfe / Tierseuche
Übernahme der Kosten von Blutprobenuntersuchungen auf Caprine-Arthritis-Encephalitis (CAE)
Kasse
Ziegenkasse
Zweck
Tierseuchenprävention und Früherkennung von Tierseuchen
Rechtsgrundlage
Beihilfesatzung
Höhe der Beihilfe
100 % TSK
Spezifische Beihilfe- voraussetzungen
Geschäftsführer des Landesverbandes der Schaf- und Ziegenzüchter Rheinland-Pfalz e.V. bestätigt schriftlich, dass die Ziegenbestände ordnungsgemäß am freiwilligen CAE-Sanierungsprogramm des Verbandes teilnehmen
Untersuchungen erfolgen durch das Landesuntersuchungsamt
Befristung
Die Beihilfe ist längstens bis zum 30. Juni 2021 befristet.
- 10. Impfung gegen Q-Fieber
Beihilfe / Tierseuche
Impfbeihilfe zu den Kosten angeordneter Impfungen gegen Q-Fieber
Kasse
Rinder-, Schaf- und Ziegenkasse
Zweck
Bekämpfung des Q-Fieber Erregers
Rechtsgrundlage
Beihilfesatzung
Höhe der Beihilfe
Maximal 3,00 EUR pro Impfdosis zuzüglich nicht erstatteter Mehrwertsteuer; zusätzlich 50 % der Impfkosten nach einfachem Satz der Nr. 602 der Gebührenordnung für Tierärzte vom 28. Juli 1999 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2696), (0,64 EUR pro Schaf/Ziege; 1,29 EUR pro Rind), zuzüglich nicht erstatteter Mehrwertsteuer
Spezifische Beihilfe- voraussetzungen
- Die Impfung muss durch die zuständige Behörde angeordnet sein
- Die Abrechnung und Auszahlung des Impfzuschusses erfolgt über die Tierärzte, die die Impfung durchgeführt haben
- Die Beihilfe wird längstens für 2 Jahre gewährt, beginnend ab der 1. Impfung
Befristung
Die Beihilfe ist längstens bis zum 30. Juni 2021 befristet.
- 11. Maßnahmen zur Seuchenprävention der Amerikanischen Faulbrut und Varroatose
Beihilfe / Tierseuche
Beihilfe zu Maßnahmen zur Seuchenprävention gegen die amerikanische Faulbrut und Varroatose
Kasse
Bienenkasse
Zweck
Bekämpfung der amerikanischen Faulbrut und der Varroatose zur Förderung der Bienengesundheit
Rechtsgrundlage
Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2004 (BGBl. I S. 2738), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGB1. I S. 388) geändert worden ist
Beihilfesatzung
Höhe der Beihilfe
Gemäß dem Kostengliederungsplan des Dienstleistungszentrum ländlicher Raum (DLR) Westerwald-Osteifel, Fachzentrum Bienen und Imkerei, Mayen (RLP). Die jeweilige Höhe und Dauer der Förderung wird jährlich in einem gesonderten Beschluss der Vertreterversammlung festgelegt.
Spezifische
Behilfe-
voraussetzungenBienenhalter in Rheinland-Pfalz
Dem Fachzentrum für Bienen und Imkerei wird die Möglichkeit eingeräumt, die auf die einzelnen Positionen des Gliederungsplanes entfallenden Mittel umzuschichten. Dabei bedarf es der vorherigen Absprache mit der Verwaltung der Tierseuchenkasse, sofern eine Position um mehr als 10 Prozent ihres Ansatzes überschritten wird.Befristung Die Beihilfe ist längstens bis zum 30. Juni 2021 befristet.
- 12. Beihilfe zur Genotypisierung von Zuchtschafen und Zuchtböcken
Beihilfe / Tierseuche
Genotypisierung von Zuchtschafen und Zuchtböcken
Kasse
Schafkasse
Zweck
Bekämpfung der Traberkrankheut bei Schafen (TSE)
Rechtsgrundlage
Entscheidung 2007/782/EG der Kommission zur Genehmigung der von den Mitgliedsstaaten für 2008 und für die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen und der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft daran und Folgeentscheidungen
BeihilfesatzungHöhe der Beihilfe
Maximal 12,50 EUR zuzüglich nicht erstatteter Mehrwertsteuer zu den nachgewiesenen Kosten für die Untersuchung der Zuchtschafe und Zuchtböcke; darüber hinaus Kosten der Genotypisierung von Herden, in denen der Verdacht oder der Ausbruch der Traberkrankheit amtlich festgestellt worden ist. Spezifische
Behilfe-
voraussetzungen- Schafhalter in Rheinland-Pfalz
- Halter muss einem deutschen Schafzuchtverband angehören
- Für folgende Schafrassen wird die Beihilfe gewährt: Alpines Steinschaf, Berrichon du Cher, Bentheimer Landschaf, Bergschaf braun, Bergschaf weiß, Blauköpfiges Fleischschaf, Coburger Fuchsschaf, Dorper, Greue geh. Heid-schnucke, Ile de France, Kärntner Brillenschaf, Kamerunschaf, Leineschaf, Merino-fleischschaf, Merinolangwollschaf, Nolana, Ostfr. Milchschaf braun, Ostfr. Milchschaf weiß, Rhönschaf, Romanovschaf, Rauhw. Pom. Landschaf, Schwarzk. Fleischschaf, Skudde, Shropshire, Suffolk, Texel, Waldschaf, weiße gehörnte Heidschnucke, weiße hornlose Heidschnucke, weißköpfige Fleischschaf
- Auszahlung erfolgt über den Landesverband der Schafhalter
Befristung Die Beihilfe ist längstens bis zum 30. Juni 2021 befristet. - 13. Impfung gegen Salmonellose der Rinder
Beihilfe / Tierseuche
Impfbeihilfe zu den Kosten angeordneter Impfungen gegen Salmonellose der Rinder
Kasse
Rinderkasse
Zweck
Bekämpfung der Salmonelleninfektionen
Rechtsgrundlage
Beihilfesatzung Höhe der Beihilfe Übernahme der nachgewiesenen Kosten je Impfdosis bis zu 2,50 EUR inklusive Mehrwertsteuer; zusätzlich 50% der Impfkosten nach einfachem Satz der NR. 602 Buchstabe a) der Gebührenordnung für Tierärzte vom 28. Juli 1999 (BGB1. I S. 1691), zuletzt geändert durch Artiekl 1 der Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGB1. I S. 2696), (1,29 EUR pro Rind), zuzüglich nicht erstatteter Mehrwertsteuer. Spezifische
Beihilfe-
voraussetzungen- Die zuständige Behörde muss die Impfung befürworten
- Die Abrechnung und Auszahlung der Impfbeihilfe erfolgt über den Tierarzt, der die Impfung durchgeführt hat
- Die Beihilfe wird längstens für 2 Jahre gewährt, beginnend ab der 1. Impfung
Befristung Die Beihilfe ist längstens bis zum 30. Juni 2021 befristet. - 14. Schlachtung oder Tötung von Paratuberkulose-positiven Rindern
Beihilfe / Tierseuche
Beihilfe bei Schlachtung oder Tötung von Paratuberkulose-positiven Rindern
Kasse
Rinderkasse
Zweck
Bekämpfung der Paratuberkulose-Infektion von Rindern Rechtsgrundlage
Empfehlungen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für hygienische Anforderungen an das Halten von Rindern vom 7. Juli 2014 (BAnz. AT 01.08.2014 B1)
Beihilfesatzung
Höhe der Beihilfe Die Höhe der Beihilfe beträgt 300 EUR für jedes geschlachtete oder getötete Paratuberkulose-positive Rind bis zum 6. Lebensjahr und 150 EUR für jedes geschlachtete oder getötete Paratuberkulose-positive Rind ab dem 6. Lebensjahr. Spezifische
Beihilfe-
voraussetzungen- Zahlung einer Beihilfe für bis zu fünf Paratuberkulose-positive Rinder pro Betrieb pro Jahr
- Der Nachweis des Paratuberkulose-Erregers muss am Landesuntersuchungsamt durch bakteriologische oder PCR-Untersuchung für jedes Rind, für das Beihilfe beantragt wird, erfolgt sein
- Der Rindergesundheitsdienst am Landesuntersuchungsamt muss bescheinigen, dass der Beihilfe beantragende Betrieb am "Sockentupfer-Programm" des Rindergesundheitsdienstes teilnimmt und die damit verbundenen Maßnahmen durchführt
- Die bewilligungsfähigen Anträge müssen innerhalb von drei Monaten nach Abschaffung des Paratuberkulose-positiven Rindes bei der zuständigen Behörde gestellt sein
Befristung Die Beihilfe ist längstens bis zum 30. Juni 2021 befristet. - 15. Impfung gegen die Blauzungenkrankheit der Rinder, Schafe und Ziegen (BT-Impfung)
Beihilfe / Tierseuche
Beihilfe zu Kosten der BT-Impfung
Kasse
Rinderkasse, Schafkasse, Ziegenkasse
Zweck
Prävention und Bekämpfung der BT-Infektion von Rindern, Schafen und Ziegen
Rechtsgrundlage Beihilfesatzung
Höhe der Beihilfe 1,50 EUR pro Impfung pro Rind (0,80 EUR vom Land Rheinland-Pfalz; 0,70 EUR Tierseuchenkasse)
1,00 EUR pro Impfung pro Schaf oder pro Impfung pro Ziege (0,60 EUR vom Land Rheinland-Pfalz; 0,40 EUR Tierseuchenkasse)Spezifische
Beihilfe-
voraussetzungen- Rinder-, Schaf- oder Ziegenhaltende Betriebe in Rheinland-Pfalz
- DIe Impfstoffbeschaffung und die Abrechnung der Impfbeihilfe erfolgen über die Tierärzte, die die Impfung durchführen
- Zur Gewährung der Beihilfe muss die Eintragung der Impfung in das Herkunftssicherungs- und Informationssystem Tier (HI-Tier) erfolgen
Befristung Die Beihilfe ist längstens bis zum 30. Juni 2021 befristet. - 16. Impfung gegen das West-Nil-Fieber der Pferde
Beihilfe / Tierseuche
Beihilfe zu Kosten der Impfung gegen West-Nil-Fieber der Pferde
Kasse Pferdekasse
Zweck
Prävention und Bekämpfung der Infektion mit dem West-Nil-Fieber Virus
Rechtsgrundlage Beihilfesatzung
Spezifische
Beihilfe-
voraussetungen- Pferdehalter in Rheinland-Pfalz
- Die Impfstoffbeschaffung und die Abrechnung der Impfbeihilfe erfolgen über die Tierärzte, die die Impfung durchführen
Befristung Die Behilfe ist längstens bis zum 30. Juni 2021 befristet. Web-Portal Tierhalter / Tierärzte / Veterinärverwaltung
ACHTUNG:
Nur möglich, für Tierhalter und Tierarztpraxen, die bereits bei der Tierseuchenkasse registriert sind!
Sind Sie noch nicht registriert, melden Sie sich bei der Tierseuchenkasse.
Halten Sie Ihre TSKNr. und die Zugangsdaten bereit.
Beihilfesatzung
Anmeldeformular zur Neuanmeldung
Gesetze und Verordnungen
Satzungen
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