Pflichten als Geflügelhalter & Üblicher Ablauf amtlicher Maßnahmen im Vogelgrippe-Fall
- Sie müssen Ihre Geflügelhaltung (ab dem ersten Tier) bei ihrer Kreisverwaltung anmeldenund Ihr Bestandsregister aktuell halten (Wie viele Tiere, Wann im Bestand zugegangen, Wie viele Tiere abgegeben & an wen & wann, Wie viele Tiere verendet & wann).
Für Geflügelhalter mit mehr als 1000 Stück Geflügel zusätzliche Dokumentation über Anzahl gelegter Eier/Tag.
Tiere, die auf Ausstellungen gehen, müssen eindeutig gekennzeichnet sein und dies dokumentiert werden.
- Einhalten der Grundsätze für Hygiene und Infektionsschutz.
- Informieren Sie sich über eventuell in Ihrem Gebiet gültige „Tierseuchenrechtliche Anordnungen des Veterinäramtes“ – Gibt es Vorgaben zur Haltung (z.B. Aufstallungsanordnung (Volierenhaltung), Untersuchungspflichten, Schutzbekleidung&Schuh-Desinfektionsmöglichkeiten)?
Informationen finden Sie auf den Internetseiten Ihrer Kreisverwaltung und in den Amtsblättern (bei größeren Geschehen auch Tageszeitungen, Funk und Fernsehen).
- Verdachtsmeldung durch den Tierhalter oder Tierarzt.
Bei erhöhten oder nicht erklärlichen Krankheitsfällen oder Todesfällen in ihrem Geflügelbestand, melden Sie sich umgehend bei Ihrem Tierarzt und gegebenenfalls Ihrem Veterinäramt in der Kreisverwaltung. – Bei zu später Meldung drohen Ordnungswidrigkeitsverfahren und erlöscht der Anspruch auf Entschädigungen. Im weiteren Verlauf werden für Tiere, die vor der Verdachtsmeldung an der Vogelgrippe/Geflügelpest verendet sind, die Entschädigungsbeträge um 50% gekürzt.
- Vorläufige, telefonische Betriebssperre durch das Veterinäramt.
- Amtstierarzt-Vor-Ort-Termin
Betriebsbesuch mit Untersuchung der Tiere, ggf. Probennahmen, Fragebogen ausfüllen und Dokumente sichten.
- Amtliche Verdachts- bzw. direkte amtliche Feststellung der Tierseuche und ggf. „amtliche Tötungsanordnung“ oder „Tierseuchenrechtliche Anordnung auf Betriebsebene über Schutzmaßnahmen und Beprobungsregime“ – enthalten auch Vorgaben zur Reinigung und Desinfektion und ggf. Tötung.
- Ggf. Schätzung des sog. „gemeinen Tierwerts“ (s.u.)
- Ggf. Tötung des betroffenen Geflügels undEntsorgung über die rheinland-pfälzische Tierkörperbeseitigungsanlage
- Reinigung und Desinfektion des Stallbereichs, der Futterlagerung und ggf. Zuwege
- Kontrolle der vollständigen Umsetzung der angeordneten Schutzmaßnahmen und nachfolgend „Aufhebung der angeordneten Schutzmaßnahmen“/“amtlichen tierseuchenrechtlichen Anordnung“ durch das Veterinäramt.
Ab dem Zeitpunkt der Tötung / der Tötungsanordnung muss innerhalb von 30 Tagen der Antrag auf Entschädigung für die getöteten bzw. an der Vogelgrippe verendeten Tiere vom Tierhalter zusammen mit dem Veterinäramt gestellt werden.
1. Amtlicher Verdacht bzw. direkte amtliche Feststellung der Tierseuche
2. Amtliche Tötungsanordnung
3. Schätzung des gemeinen Werts der Tiere
Der zuständige amtliche Tierarzt muss schätzen, er kann zusätzlich einen amtlich bestellten Schätzer hinzuziehen. Der Tierhalter kann auf den amtlich bestellten Schätzer als Zweitschätzer bestehen.
Geschätzt wird der gemeine Tierwert (maximalHöchstbetrag für die Tierart nach Tiergesundheitsgesetz, d.h. derzeit 50,00 €).
Bei Geflügel wird der Schätzwert auf der Basis einer Entwicklungskurve (Zeitdauer ist die durchschnittliche Haltungsdauer) bestimmt. Die Kurve verläuft zwischen Ankaufspreis (entweder nachgewiesen durch Kaufbeleg des Tierhalters oder Durchschnittswert Marktbericht bzw. Geflügeljahrbuch) und Schlachtpreis bzw. Nullwert.
Bei Mastgeflügel und Hobbytieren ziemliche Gerade, bei Legehennen steigt der Wert von Junghennen-Ankaufsdatum bis etwa 150. Tag an und sinkt ab da bis zur Schlachtung ab.
Amtlich bestellte Schätzer für Geflügel, RP (beide Personen Geflügelwirtschaftsverband):
Guido Andres jun. Elisabethenbrunnen 6 56743 Mendig Tel.: 07775-8749999 E-Mail: info@gwv-rlp.de | Helga Futterknecht Bahnhofstr. 8 78357 Mühlingen Tel.: 07775-8749999 E-Mail: info@gwv-rlp.de |
Liste der amtlichen Schätzer ist allen Veterinärämtern im Juli 2022 vom LUA RP zugeleitet worden.
4. Schätzungsniederschrift – Formular auf der TSK-Internet-Präsenz zu finden
5. Entschädigungsantrag – Formular auf der TSK-Internet-Präsenz zu finden <<< hier klicken >>>
Nach Tötung Entschädigungsantrag (Tierhalter gemeinsam mit & über das Veterinäramt) ausfüllen und Dokumente zusammenstellen. Entschädigungsantrag muss innerhalb von 30 Tagen ab der amtlichen TS-Feststellung bzw. der Tötungsanordnung beim Veterinäramt eingegangen sein. Veterinäramt muss den Entschädigungsantrag innerhalb weiterer 30 Tage Antrag inkl. Anhängen an TSK weiterleiten.
Einzureichen sind:
Entschädigungsantragsformular,
Vet-Amt-Bericht zum TS-Fall inkl. Beurteilung, ob Hygiene-/Biosicherheitsmängel oder Verstöße gegen TS-Vorschriften o.ä. vorliegen,
Amtl. Tierseuchenfeststellung inkl. Befundmitteilung(en),
Amtl. Tötungsanordnung,
Schätzungsniederschrift inkl. Belege
6. Entschädigung für Entsorgungskosten und Tötungskosten sind gesondert zu beantragen.
Formulare zum Herunterladen
Anleitung zur Nutzung des Web-Portals
Tierarztpraxen / Tierhalter
Entschädigung (nur für Veterinärverwaltung)
Beihilfen (über Veterinärverwaltung einreichen)
Tabelle der beihilfefähige Schafrassen zur Genotypisierung (Jahr 2022) gem. Beihilfesatzung Abschnitt II Nr. 12
Beihilfenübersicht
Die Tierseuchenkasse leistet, neben Entschädigungen nach dem Tiergesundheitsgesetz, Beihilfen nach der Beihilfesatzung.
Beihilfen werden, wenn nichts anderes geregelt ist, nach Kassenlage zu 100 % aus Beiträgen finanziert. Entschädigungen werden zu 50 % vom Land getragen.
Eine direkte Zahlung von Beihilfen ist gem. Richtlinien der Europäischen Union nicht statthaft. Ausnahmen sind Beihilfen für Tierverluste (z. B. BHV1-Ausmerzungsbeihilfe). Im Übrigen sind Tierhalter nur indirekte Leistungsempfänger.
In der nachfolgenden Beihilfenübersicht (nach Abschnitt II der Beihilfesatzung) können Sie durch Klick auf die Beihilfe nähere Informationen erhalten.
Beihilfe / Tierseuche | Maul- und Klauenseuche-Bekämpfung für |
Kasse | Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegenkasse |
Zweck | Maul- und Klauenseucheimpfstoff für den |
Rechtsgrundlage | MKS-Verordnung in der Fassung der Beihilfesatzung |
Höhe der Beihilfe | Übernahme der Kosten der Maul- und Klauenseuche-Vakzinebank zu 50 Prozent; Das Land Rheinland-Pfalz übernimmt die übrigen 50 Prozent der Kosten. |
Befristung | bis zum 30. Juni 2023 |
Beihilfe / Tierseuche | Kostenübernahme für Milch- und Blutprobenuntersuchungen im Rahmen der BHV1-Sanierung |
Kasse | Rinderkasse |
Zweck | Bekämpfung der BHV1-Infektion von Rindern |
Rechtsgrundlage | BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S. 767), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist. Beihilfesatzung |
Höhe der Beihilfe | 100 % der Laboruntersuchungskosten des Landesuntersuchungsamtes Rheinland-Pfalz |
Spezifische Beihilfe- voraussetzungen |
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Befristung | bis zum 30. Juni 2023 |
Beihilfe / Tierseuche | Beihilfe zur Ausmerzung von BVD-Virus-positiven Rindern |
Kasse | Rinderkasse |
Zweck | Bekämpfung der BVD-Virus-Infektion von Rindern |
Rechtsgrundlage | BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2016 (BGBl. I S. 1483) Beihilfesatzung |
Höhe der Beihilfe | Die Höhe der Beihilfe beträgt pauschal 50,- EUR pro Tier und bis zu 30,- EUR für nachgewiesene tierärztliche Tötungskosten. |
Spezifische Beihilfe- voraussetzungen |
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Befristung | bis zum 30. Juni 2023 |
Beihilfe / Tierseuche | Übernahme der Kosten für Untersuchungen von Biopsie- (Ohrstanz)-proben auf BVD/MD im Rahmen der BVD-Sanierung nebst Portokosten zur Einsendung an das Landesuntersuchungsamt |
Kasse | Rinderkasse |
Zweck | Bekämpfung der BVD-Infektion von Rindern |
Rechtsgrundlage | BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung 27. Juni 2016 (BGBl. I S. 1483) Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist Beihilfesatzung |
Höhe der Beihilfe | 100 % der Laboruntersuchungskosten des Landesuntersuchungsamtes 100 % der Portokosten |
Spezifische Beihilfe- voraussetzungen |
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Befristung | bis zum 30. Juni 2023 |
Beihilfe / Tierseuche | Übernahme der Kosten für Milch- und Blutprobenuntersuchungen im Rahmen der BVD-Sanierung |
Kasse | Rinderkasse |
Zweck | Bekämpfung der BVD-Infektion von Rindern |
Rechtsgrundlage | BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2016 (BGBl. I S. 1483) Beihilfesatzung |
Höhe der Beihilfe | 100 % der Laboruntersuchungskosten des Landesuntersuchungsamtes |
Spezifische Beihilfe- voraussetzungen |
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Befristung | bis zum 30. Juni 2023 |
Beihilfe / Tierseuche | Beihilfe zu Kosten der BVD-Impfung |
Kasse | Rinderkasse |
Zweck | Bekämpfung der BVD-Infektion von Rindern |
Rechtsgrundlage | BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2016 (BGBl. I S. 1483) Beihilfesatzung |
Höhe der Beihilfe
| Für die Grundimmunisierung: 5,00 EUR pro Impfung pro Tier bei Verwendung eines einmalig zu applizierenden Impfstoffs |
Spezifische Beihilfe- voraussetzungen |
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Befristung | bis zum 30. Juni 2023 |
Beihilfe / Tierseuche | Übernahme der Kosten für vorgeschriebene Blut- und Milchprobenuntersuchungen auf Brucellose |
Kasse | Rinderkasse |
Zweck | Bekämpfung der Brucellose-Infektion von Rindern |
Rechtsgrundlage | Brucellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1267, 3060) Beihilfesatzung |
Höhe der Beihilfe | 100 % der Laboruntersuchungskosten des Landesuntersuchungsamtes |
Spezifische Beihilfe- voraussetzungen | Untersuchungen erfolgen durch das Landesuntersuchungsamt |
Befristung | bis zum 30. Juni 2023 |
Beihilfe / Tierseuche | Übernahme der Kosten für vorgeschriebene Milch- und Blutprobenuntersuchungen auf Leukose |
Kasse | Rinderkasse |
Zweck | Bekämpfung der Leukose-Infektion von Rindern |
Rechtsgrundlage | Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1262) Beihilfesatzung |
Höhe der Beihilfe | 100 % der Laboruntersuchungskosten des Landesuntersuchungsamtes |
Spezifische Beihilfe- voraussetzungen | Untersuchungen erfolgen durch das Landesuntersuchungsamt |
Befristung | bis zum 30. Juni 2023 |
Beihilfe / Tierseuche | Übernahme der Kosten für angeordnete Milch- und Blutprobenuntersuchungen auf Brucellose |
Kasse | Schafkasse/Ziegenkasse |
Zweck | Bekämpfung der Brucellose-Infektion bei Schafen und Ziegen |
Rechtsgrundlage | Brucellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1267, 3060) Beihilfesatzung |
Höhe der Beihilfe | 100 % der Laboruntersuchungskosten des Landesuntersuchungsamtes |
Spezifische Beihilfe- voraussetzungen |
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Befristung | bis zum 30. Juni 2023 |
Beihilfe / Tierseuche | Übernahme der Kosten für Blutprobenentnahme für vorgeschriebene Brucelloseuntersuchungen |
Kasse | Schafkasse/Ziegenkasse |
Zweck | Bekämpfung der Brucellose-Infektion bei Schafen und Ziegen |
Rechtsgrundlage | Brucellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1267, 3060) Beihilfesatzung |
Höhe der Beihilfe | Höhe des einfaches Satzes der Nr. Bl 5 Buchstabe b) der Gebührenordnung für Tierärzte vom 28. Juli 1999 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2696), (3,85 EUR prp Probe), zuzüglich nicht erstatteter Mehrwertsteuer sowie eine einmalige Bestandspauschale in Höhe von 25,56 EUR, die die Nebenkosten einschließt, insbesondere Verpackungs- und Transportkosten, Wegstreckenentschädigung und Telefonkosten |
Spezifische Beihilfe- voraussetzungen |
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Befristung | bis zum 30. Juni 2023 |
Beihilfe / Tierseuche | Übernahme der Kosten für tierhygienische Beratung landwirtschaftlicher Betriebe durch den Rindergesundheitsdienst |
Kasse | Rinderkasse |
Zweck | Tierhygienische Beratung landwirtschaftlicher Betriebe zum Zwecke der Verhinderung von Tierseuchen |
Rechtsgrundlage | § 15 Abs. 1 des Landestierseuchengesetzes (LTierSG) vom 24. Juni 1986 (GVBl. S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280; BS 7831-6) Beihilfesatzung |
Höhe der Beihilfe | Nach jährlich aufzustellendem Maßnahmen- und Kostenplan; Anteilige Finanzierung des Rindergesundheitsdienstes durch Land, Tierseuchenkasse und Tierhalter Höchstbetrag pro Beratung 1.500,00 EUR |
Spezifische Beihilfe- voraussetzungen |
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Befristung | bis zum 30. Juni 2023 |
Beihilfe / Tierseuche | Kostenübernahme für Laboruntersuchungen |
Kasse | Rinderkasse |
Zweck | Tierseuchenprävention und Früherkennung von Tierseuchen |
Rechtsgrundlage | § 15 Abs. 1 des Landestierseuchengesetzes (LTierSG) vom 24. Juni 1986 (GVBl. S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280; BS 7831-6) Beihilfesatzung |
Höhe der Beihilfe | Finanzierung: 70 % TSK /30 % Tierhalter |
Spezifische Beihilfe- voraussetzungen |
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Befristung | bis zum 30. Juni 2023 |
Beihilfe / Tierseuche | Übernahme der Kosten für tierhygienische Beratung landwirtschaftlicher Betriebe durch den Schweinegesundheitsdienst |
Kasse | Schweinekasse |
Zweck | Tierhygienische Beratung landwirtschaftlicher Betriebe zum Zwecke der Verhinderung von Tierseuchen |
Rechtsgrundlage | § 15 Abs. 1 des Landestierseuchengesetzes (LTierSG) vom 24. Juni 1986 (GVBl. S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280; BS 7831-6) Beihilfesatzung |
Höhe der Beihilfe | Nach jährlich aufzustellendem Maßnahmen- und Kostenplan; Anteilige Finanzierung des Schweinegesundheitsdienstes durch Land, Tierseuchenkasse und Tierhalter Höchstbetrag pro Beratung 1.500,00 EUR. |
Spezifische Beihilfe- voraussetzungen |
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Befristung | bis zum 30. Juni 2023 |
Beihilfe / Tierseuche | Übernahme der Kosten für Laboruntersuchungen |
Kasse | Schweinekasse |
Zweck | Tierseuchenprävention und Früherkennung von Tierseuchen |
Rechtsgrundlage | § 15 Abs. 1 des Landestierseuchengesetzes (LTierSG) vom 24. Juni 1986 (GVBl. S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280; BS 7831-6) Beihilfesatzung |
Höhe der Beihilfe | Finanzierung: 70 % TSK / 30 % Tierhalter |
Spezifische Beihilfe- voraussetzungen |
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Befristung | bis zum 30. Juni 2023 |
Beihilfe / Tierseuche | Übernahme der Kosten für Laboruntersuchungen |
Kasse | Pferdekasse/Schafkasse/Ziegenkasse |
Zweck | Tierseuchenprävention und Früherkennung von Tierseuchen |
Rechtsgrundlage | Beihilfesatzung |
Höhe der Beihilfe | Finanzierung: 50 % TSK / 50 % Tierhalter |
Spezifische Beihilfe- voraussetzungen |
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Befristung | bis zum 30. Juni 2023 |
Beihilfe / Tierseuche | Übernahme der Kosten für die serologischen Untersuchungen von Blutproben auf Anktikörper des Virus der Aujeszkysche Krankheit (AK) der Schweine |
Kasse | Schweinekasse |
Zweck | Tierseuchenprävention und Früherkennung von Tierseuchen |
Rechtsgrundlage | Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3609), die durch Artikel 385 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist. Beihilfesatzung |
Höhe der Beihilfe | 100 % TSK |
Spezifische Beihilfe- voraussetzungen |
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Befristung | bis zum 30. Juni 2023 |
Beihilfe / Tierseuche | Übernahme der Kosten für Blutprobenentnahmen für die vorgeschriebenen Untersuchungen auf Schweinepest |
Kasse | Schweinekasse |
Zweck | Tierseuchenprävention und Früherkennung von Tierseuchen |
Rechtsgrundlage | Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2594) Beihilfesatzung |
Höhe der Beihilfe | Höhe des einfaches Satzes der Nr. Bl 5 Buchstabe b) der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) vom 28. Juli 1999 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2696), (3,85 EUR pro Probe), zuzüglich nicht erstatteter Mehrwertsteuer sowie eine einmalige Bestandspauschale in Höhe von 25,56 EUR, die die Nebenkosten einschließt, insbesondere Verpackungs- und Transportkosten, Wegstreckenentschädigung und Telefonkosten. In begründeten Einzelfällen können für die Entnahme der Blutproben Kosten bis zum zweifachen Satz der o.a. GOT übernommen werden |
Spezifische Beihilfe- voraussetzungen |
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Befristung | bis zum 30. Juni 2023 |
Beihilfe / Tierseuche | Übernahme der Kosten von Blutprobenuntersuchungen auf Caprine-Arthritis-Encephalitis (CAE) |
Kasse | Ziegenkasse |
Zweck | Tierseuchenprävention und Früherkennung von Tierseuchen |
Rechtsgrundlage | Beihilfesatzung |
Höhe der Beihilfe | 100 % TSK |
Spezifische Beihilfe- voraussetzungen | Geschäftsführer des Landesverbandes der Schaf- und Ziegenzüchter Rheinland-Pfalz e.V. bestätigt schriftlich, dass die Ziegenbestände ordnungsgemäß am freiwilligen CAE-Sanierungsprogramm des Verbandes teilnehmen Untersuchungen erfolgen durch das Landesuntersuchungsamt |
Befristung | bis zum 30. Juni 2023 |
Beihilfe / Tierseuche | Impfbeihilfe zu den Kosten angeordneter Impfungen gegen Q-Fieber |
Kasse | Rinder-, Schaf- und Ziegenkasse |
Zweck | Bekämpfung des Q-Fieber Erregers |
Rechtsgrundlage | Beihilfesatzung |
Höhe der Beihilfe | Maximal 3,00 EUR pro Impfdosis zuzüglich nicht erstatteter Mehrwertsteuer; zusätzlich 50 % der Impfkosten nach einfachem Satz der Nr. 602 der Gebührenordnung für Tierärzte vom 28. Juli 1999 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2696), (0,64 EUR pro Schaf/Ziege; 1,29 EUR pro Rind), zuzüglich nicht erstatteter Mehrwertsteuer |
Spezifische Beihilfe- voraussetzungen |
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Befristung | bis zum 30. Juni 2023 |
Beihilfe / Tierseuche | Beihilfe zu Maßnahmen zur Seuchenprävention gegen die amerikanische Faulbrut und Varroatose |
Kasse | Bienenkasse |
Zweck | Bekämpfung der amerikanischen Faulbrut und der Varroatose zur Förderung der Bienengesundheit |
Rechtsgrundlage | Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2004 (BGBl. I S. 2738), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGB1. I S. 388) geändert worden ist Beihilfesatzung |
Höhe der Beihilfe
| Gemäß dem Kostengliederungsplan des Dienstleistungszentrum ländlicher Raum (DLR) Westerwald-Osteifel, Fachzentrum Bienen und Imkerei, Mayen (RLP). Die jeweilige Höhe und Dauer der Förderung wird jährlich in einem gesonderten Beschluss der Vertreterversammlung festgelegt. |
Spezifische Behilfe- voraussetzungen | Bienenhalter in Rheinland-Pfalz Dem Fachzentrum für Bienen und Imkerei wird die Möglichkeit eingeräumt, die auf die einzelnen Positionen des Gliederungsplanes entfallenden Mittel umzuschichten. Dabei bedarf es der vorherigen Absprache mit der Verwaltung der Tierseuchenkasse, sofern eine Position um mehr als 10 Prozent ihres Ansatzes überschritten wird. |
Befristung | bis zum 30. Juni 2023 |
Beihilfe / Tierseuche | Genotypisierung von Zuchtschafen, Zuchtziegen und Zuchtböcken |
Kasse | Schafkasse bzw. Ziegenkasse |
Zweck | Bekämpfung der Traberkrankheut bei Schafen (TSE) |
Rechtsgrundlage | - Entscheidung 2007/782/EG der Kommission zur Genehmigung der von den Mitgliedsstaaten für 2008 und für die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen und der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft daran und Folgeentscheidungen - Beihilfesatzung Beihilfesatzung |
Höhe der Beihilfe | Maximal 12,50 EUR (Schafe) / Maximal 10,00 EUR (Ziegen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu den nachgewiesenen Kosten für die Untersuchung der Zuchtschafe, Zuchtzeige und Zuchtböcke; darüber hinaus Kosten der Genotypisierung von Herden, in denen der Verdacht oder der Ausbruch der Traberkrankheit amtlich festgestellt worden ist. |
Spezifische Behilfe- voraussetzungen | - Schafhalter / Ziegenhalter in Rheinland-Pfalz |
Die Beihilfe ist längstens bis zum 30. Juni 2023 befristet. |
Beihilfe / Tierseuche | Impfbeihilfe zu den Kosten angeordneter Impfungen gegen Salmonellose der Rinder |
Kasse | Rinderkasse |
Zweck | Bekämpfung der Salmonelleninfektionen |
Rechtsgrundlage | Beihilfesatzung |
Höhe der Beihilfe | Übernahme der nachgewiesenen Kosten je Impfdosis bis zu 2,50 EUR inklusive Mehrwertsteuer; zusätzlich 50% der Impfkosten nach einfachem Satz der Nr. 602 Buchstabe a) der Gebührenordnung für Tierärzte vom 28. Juli 1999 (BGB1. I S. 1691), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGB1. I S. 2696), (1,29 EUR pro Rind), zuzüglich nicht erstatteter Mehrwertsteuer. |
Spezifische Beihilfe- voraussetzungen |
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Befristung | bis zum 30. Juni 2023 |
Beihilfe / Tierseuche | Beihilfe bei Schlachtung oder Tötung von Paratuberkulose-positiven Rindern |
Kasse | Rinderkasse |
Zweck | Bekämpfung der Paratuberkulose-Infektion von Rindern |
Rechtsgrundlage | Empfehlungen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für hygienische Anforderungen an das Halten von Rindern vom 7. Juli 2014 (BAnz. AT 01.08.2014 B1)
Beihilfesatzung |
Höhe der Beihilfe | Die Höhe der Beihilfe beträgt 300 EUR für jedes geschlachtete oder getötete Paratuberkulose-positive Rind bis zum 6. Lebensjahr und 150 EUR für jedes geschlachtete oder getötete Paratuberkulose-positive Rind ab dem 6. Lebensjahr. |
Spezifische Beihilfe- voraussetzungen |
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Befristung | bis zum 30. Juni 2023 |
Beihilfe / Tierseuche | Beihilfe zu Kosten der BT-Impfung |
Kasse | Rinderkasse, Schafkasse, Ziegenkasse |
Zweck | Prävention und Bekämpfung der BT-Infektion von Rindern, Schafen und Ziegen |
Rechtsgrundlage | Beihilfesatzung |
Höhe der Beihilfe
| In Landkreisen und kreisfreien Städten, die ausschließlich an Blauzungenkrankheit-freie Gebiete angrenzen (die Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen, Alzey-Worms, Bad Dürkheim, Bad Kreuznach, Cochem-Zell, Donnersbergkreis, Mainz-Bingen, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis, Rhein-Pfalz-Kreis, Westerwaldkreis sowie die kreisfreien Städte Frankenthal, Koblenz, Ludwigshafen, Mainz, Neustadt/Weinstraße, Speyer und Worms):
In Landkreisen und kreisfreien Städten, die an nicht Blauzungenkrankheit-freie Gebiete angrenzen (die Landkreise Bernkastel-Wittlich, Birkenfeld, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Südliche Weinstraße, Südwestpfalz, Trier-Saarburg, Vulkaneifel-Kreis sowie die kreisfreien Städte Kaiserlautern, Landau, Pirmasens, Trier und Zweibrücken):
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Spezifische Beihilfevoraussetzungen | 1. Rinder-, Schaf- oder Ziegenhaltende Betriebe in |
Befristung | Die Beihilfe ist längstens bis zum 30. Juni 2023 befristet |
Beihilfe / Tierseuche | Beihilfe zu Kosten der Impfung gegen das West-Nil-Fieber der Pferde |
Kasse | Pferdekasse |
Zweck | Prävention und Bekämpfung der Infektion mit dem West-Nil-Fieber Virus |
Rechtsgrundlage | Beihilfesatzung |
Höhe der Beihilfe | 10,00 EUR pro Impfung pro Pferd |
Spezifische Beihilfe- voraussetungen |
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Befristung | bis zum 30. Juni 2023 |
Beihilfe / Tierseuche | Beihilfe zu Kosten der Impfung gegen das Equine Herpesvirus |
Kasse | Pferdekasse |
Zweck | Vorbeuge und Bekämpfung der Infektion mit dem Equinen Herpesvirus |
Rechtsgrundlage | Beihilfesatzung |
Höhe der Beihilfe | 10,00 EUR pro Impfung pro Pferd |
Spezifische Beihilfe- voraussetungen |
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Befristung | bis zum 30. Juni 2023 |