Häufige Fragen und Antworten
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Grundsätzlich sind alle Eigentümer von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden sowie Bienenvölkern meldepflichtig zur Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz. Hierbei ist unerheblich, zu welchem Zweck (gewerbliche Tierhaltung, landwirtschaftliche Nutztierhaltung, oder auch Hobbyhaltung) oder in welcher Stückzahl die Tiere gehalten werden. Maßgeblich ist allein die Tatsache der Haltung in Rheinland-Pfalz von mindestens einem Tier einer der o.a. Tierarten.
Rechtsgrundlagen zur Meldepflicht:
Die Meldepflicht beruht auf § 20 Tiergesundheitsgesetz i.V.m. § 12 Abs. 1 und 4 Landestierseuchengesetz sowie der jeweilig gültigen Beitragssatzung
Dafür gibt es im Land Rheinland-Pfalz die Tierkörperbeseitigung (TKB).
Wenn es mal soweit ist, kann die Terminabsprache zur Abholung von Tierkörpern bei der Tierkörperbeseitigung (TKB) auch telefonisch,per E-Mail, Telefax oder anhand der SecAnim App erfolgen.
Dabei sollte immer die
richtige Tierseuchenkassennummer
und falls schon vorhanden die
Kundennummer der TKB
mit angegeben werden.
Auftragsannahme und Terminabsprache von Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr unter
- Telefon: 06508-914 30
- Telefax: 06508-914 332
- SecAnim App
Eine Erstanmeldung bei der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz erfolgt formlos.
Der "Erstkonktakt" zur Tierseuchenkasse kann schriftlich (Mail/Fax/Brief siehe Kontaktdaten) oder telefonisch formlos mit allen erforderlichen Daten erfolgen.
Gesonderte Meldeunterlagen/Formulare gibt es für die Erstanmeldung nicht.
Wir benötigen von jedem Eigentümer von Tieren zur Anmeldung folgende Daten:
- Postzustellfähige Adresse
- für Rückfragen Telefonnummer, Mailadresse etc.
- Standort der Tiere (wenn von der Postadresse abweichend)
- Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung (erhalten Sie vom zuständigen Veterinäramt / Landwirtschaftsverwaltung bei der Kreisverwaltung ihres Kreises oder bei Ihrem Stallbetreiber, wenn Sie die Tiere nicht selbst halten)
- Anzahl der gehaltenen eigenen Tiere
Zur Information:
Registriernummer
Bereits vor Inkrafttreten der neuen Viehverkehrsverordnung war ein jeder Tierhalter verpflichtet seinen Betrieb anzumelden. Daher ist die Registriernummer nichts Neues. Sollte ein Tierhalter noch nicht über eine entsprechende Registriernummer verfügen, ist diese umgehend zu beantragen.
In Rheinland-Pfalz-Saar wird die 12-stellige Registriernummer von der zuständigen Kreisverwaltung (Veterinärämter oder Landwirtschaftsabteilungen) vergeben.
Bereits vor Inkrafttreten der neuen Viehverkehrsverordnung war ein jeder Tierhalter verpflichtet seinen Betrieb anzumelden. Daher ist die Registriernummer nichts Neues. Sollte ein Tierhalter noch nicht über eine entsprechende Registriernummer verfügen, ist diese umgehend zu beantragen.
In Rheinland-Pfalz-Saar wird die 12-stellige Registriernummer von der zuständigen Kreisverwaltung (Veterinärämter oder Landwirtschaftsabteilungen) vergeben.
Registriernummern werden nur für Tierhaltungen vergeben.
Die zuständige Veterinärverwaltung finden Sie hier >>> klick <<<
Weitere Hinweise unter diesem Link:
Portal Bürger- und Unternehmensservice Rheinland-Pfalz (bus.rlp.de)
Die Ihnen im Dezember zugesandte Meldekarte des Landeskontrollverbandes gilt auch als Grundlage der Beitragsveranlagung zur Tierseuchenkasse. Der Landeskontrollverband übermittelt der Tierseuchenkasse die entsprechenden Meldungen.
Es ist keine Doppelmeldung an Landeskontrollverband und Tierseuchenkasse mehr notwendig.
Die Meldung an den Landeskontrollverband genügt.
Ausnahmen:
- Erfolgt keine Meldung, an den Landeskontrollverband, so wird der Tierseuchenkassenbeitrag nach der erfassten Tierzahl des Vorjahres berechnet. Sollte diese fehlerhaft sein, bitte bei der Tierseuchenkasse direkt korrigieren (Fax, Brief, Mail oder telefonisch).
- Erfolgt eine sogenannte "Nullmeldung", weil Sie am Stichtag 1. Januar keine Tiere halten, so sind Sie verpflichtet, sich direkt bei der Tierseuchenkasse zu melden, wenn Sie im Laufe des Jahres wieder Tiere aufstallen.
- Wer die Haltung von melde- und beitragspflichtigen Tieren (Rinder Schweine, Schafe, Ziegen) ganz aufgibt, muss die Tierhaltung auch bei der zuständigen Kreisverwaltung (Abteilung Landwirtschaft / Veterinärbehörde) abmelden.
Die Stichtagsmeldung der Tierzahlen direkt an die Tierseuchenkasse gibt es nur noch für Pferde.
Keine oder falsche Tierzahlmeldung kann zum Leistungsverlust bei der Tierseuchenkasse führen.
Haben Sie keine Meldekarte vom Landeskontrollverband erhalten, dann setzen Sie sich bitte direkt mit der Tierseuchenkasse in Verbindung
Auch wenn Sie die Pflicht zur Einhaltung aller hier genannten rechtlichen Vorgaben als Hobbytierhalter verwundern dürfte, bitten wir zu bedenken, dass zahlreiche hochansteckende Tierseuchen, die massive wirtschaftliche Verluste verursachen (zum Beispiel die Maul- und Klauenseuche), nicht zwischen Hobby- und landwirtschaftlichen Nutztieren unterscheiden.
Werden Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen erforderlich, so stellt jede der zuständigen Behörde nicht bekannte Tierhaltung ein hohes Risiko für eine Krankheitsverbreitung dar. Dazu bedarf es nicht immer eines unmittelbaren Tierkontaktes oder eines regen Tierhandels. So verbreitet sich die aktuell auftretende Blauzungenkrankheit über stechende "Mücken" (korrekt: Gnitzen) und das Virus der Maul- und Klauenseuche über gewisse Distanzen auch mit dem Wind.
Daher sind zunächst - soweit noch nicht erfolgt - die kennzeichnungspflichtigen Tiere (derzeit sind dies Schafe, Ziegen und Schweine sowie Rinder, für die jedoch noch zusätzlich gesonderte Vorschriften nach dem Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz gelten) gemäß § 26 der Viehverkehrsverordnung bei der für Sie zuständigen Kreis- bzw. Stadtverwaltung (Veterinäramt) anzuzeigen. Anzugeben ist dabei: Name (des Tierhalters, nicht der Tiere!) und Anschrift, die im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, die Nutzungsart und der Standort der Tiere wenn abweichend von der Tierhalteranschrift. Die Veterinärverwaltung erfasst Ihre Tierhaltung unter Erteilung einer Registriernummer, die sie später für die Bestellung von Ohrmarken benötigen.
Weiterhin ist eine Meldung gem. § 12 Abs. 1 und 4 Landestierseuchengesetz bei der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz erforderlich (Siehe Kontaktdaten).
Die kennzeichnungspflichtigen Tiere müssen alle mit einer Ohrmarke gemäß § 34 der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet sein. Darüber hinaus haben Sie Zukaufstiere zu melden und ein Bestandsregister zu führen. Weitere Detailinformationen dazu erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Kreis- bzw. Stadtverwaltung, die Ohrmarken können Sie - falls Ihre Tiere bislang noch nicht gekennzeichnet sind - beim Landeskontrollverband Rheinland-Pfalz (e-mail-Adresse: lkvmail@lkv-rlp.de) bestellen. Zur Ohrmarkenbestellung benötigen Sie aber zunächst die von Ihrer zuständigen Kreis- bzw. Stadtverwaltung vergebene Registriernummer. Falls Sie Hilfe beim Einsetzen der Ohrmarken benötigen, können Sie z.B. über den Landesverband der Schafhalter
(LV-Schafe@t-online.de) fachkundige Hilfe erhalten.
Darüber hinaus wird Sie ihre zuständige Kreis- bzw. Stadtverwaltung sicherlich darauf hinweisen, dass aktuell für alle Rinder, Schafe und Ziegen die Pflicht zur Impfung der Tiere gegen die Blauzungenkrankheit besteht. Dazu beauftragen Sie bitte einen Tierarzt mit der Durchführung der Impfung (auch hierzu benötigen Sie zuvor die Registriernummer). Ihr Tierarzt bezieht den Impfstoff von der Kreisverwaltung. Der Impfstoff ist 2009 für Sie kostenlos, allerdings haben Sie die Kosten der Durchführung der Impfung zu tragen.
Pferde gehören nach § 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 4 a) des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) als „Vieh” zu den Haustieren und fallen damit unter die weiteren Vorschriften dieses Gesetzes, das den Schutz vor und die Bekämpfung von Tierseuchen regelt.
Bei den nach dem Tierseuchengesetz zu entschädigenden Seuchen handelt es sich um anzeigepflichtige Tierseuchen, die vom Gesetzgeber in Abhängigkeit von ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung und der Gesundheitsgefährdung für den Menschen festgelegt werden.
Für Pferde sind hier zu nennen:
- Afrikanische Pferdepest
- Ansteckende Blutarmut der Einhufer
- Beschälseuche
- Pferdeenzephalomyelitis
- Rotz
- Tollwut
Von den genannten Seuchen sind in Deutschland in den letzten Jahren nur Einzelfälle von ansteckender Blutarmut der Pferde und Tollwut aufgetreten. Bei Feststellung eines derartigen Seuchenfalles, i. d. R. aber schon bei einem begründeten Seuchenverdacht, kommt es zu einer amtlichen Tötungsanordnung. Im Fall einer amtlichen Tötungsanordnung hat der betroffene Pferdehalter Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Tierseuchengesetz, wenn er seinerseits die einschlägigen Rechtsvorschriften, darunter auch die Meldung und Beitragszahlung an die Tierseuchenkasse, erfüllt hat. Die rechtlichen Grundlagen für den Entschädigungsfall sind in den §§ 15 ff. des TierGestG festgelegt worden. So ist im § 16 TierGesG als Obergrenze für den zu entschädigenden Wert eines Pferdes ein Betrag von 6.000,00 €/Tier vorgegeben. Eine darüber hinaus gehende Entschädigung kann von keiner Tierseuchenkasse in Deutschland gezahlt werden. Damit wollte der Gesetzgeber bundesweit eine Gleichbehandlung der Pferdehalter in Deutschland ermöglichen, zugleich aber auch für die von der Allgemeinheit zu tragenden Kosten eine Obergrenze vorgeben.
Erkrankungen wie Influenza oder Druse, die auch seuchenartig auftreten können, gehören nicht zu den anzeigepflichtigen Tierseuchen , da ihnen weder eine volkswirtschaftliche Bedeutung noch eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit beigemessen werden kann. Außerdem kann und darf gegen beide Erkrankungen vorsorglich geimpft werden, so dass Pferdehalter es selbst in der Hand haben, ihre Tiere mit vertretbarem Aufwand vor den genannten Krankheiten zu schützen.
Die Veränderung der Pferdenutzung verbunden mit der Abnahme des Auftretens anzeigepflichtiger Seuchen hat die Kenntnis der Meldepflicht zur Tierseuchenkasse bei den Pferdehaltern in Vergessenheit geraten lassen. Der Wandel dahingehend, dass Pferde heute überwiegend als Hobby-, Sport- oder Freizeitpferde und nur noch selten in der Landwirtschaft als Arbeitskraft genutzt werden, hat weit verbreitet zu der falschen Annahme geführt, dass die Tierseuchenkassen für die „privat” gehaltenen Pferde nicht zuständig sei. So stieß die Beitragserhebung bei Pferden in Rheinland-Pfalz in der Vergangenheit bei Pferdehaltern auf großes Unverständnis. Tierbesitzer, die ihre Pferde gemeldet hatten und Beiträge bezahlen mussten, fühlten sich zudem ungerecht behandelt, weil eine große Mehrheit von Pferdehaltern nichts von der Meldepflicht wusste, nicht gemeldet hatte und folglich auch keinen Beitrag bezahlt.
Zur Klarstellung:
Die Meldepflicht liegt eindeutig beim Eigentümer des Pferdes. Es ist nicht so, dass die Tierseuchenkasse die Eigentümer zur Meldung auffordern muss. Die Meldepflicht besteht auch dann, wenn in dem betreffenden Jahr kein Beitrag für Pferde erhoben wird.
In Rheinland-Pfalz wurde bisher bis 2003 Beiträge von Pferdehaltern erhoben. Grund dafür waren u. a. die auch für Pferde durch die Tierseuchenkasse zu tragenden Tierkörperbeseitigungskosten. In den zur Zeit beitragsfreien Jahren wurden diese Kosten und die laufenden Verwaltungskosten durch Entnahmen aus der Rücklage des Pferdehaushaltes finanziert.
Neben diesen gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben (Entschädigung und anteilige Kosten der Tierkörperbeseitigung) beteiligt sich die Tierseuchenkasse an den Laborkosten zur Untersuchung von Materialien vom Pferd beim Landesuntersuchungsamt Koblenz. In einzelnen Härtefällen können auch Beihilfen für Tierverluste gewährt werden. Dies ist auf Beschluss der Vertreterversammlung im Rahmen der in der Beihilfesatzung festgelegten Richtlinien möglich.
Eine wesentliche Änderung der letzten Jahre, die auch alle Pferdehalter betrifft, wurde durch eine Entscheidung der EU im Dezember 2002 geschaffen. Danach müssen in allen Mitgliedsstaaten die Tierbesitzer mit 25 % an den Beseitigungskosten verendeter oder getöteter Tiere beteiligt werden.
Diese EU-Vorgabe wird seit 2004 in Rheinland-Pfalz umgesetzt. Darin wird der Tierseuchenkasse die Aufgabe zugewiesen, den Besitzern gefallener Tiere in Rheinland-Pfalz den 25 %igen Beseitigungskostenanteil in Rechnung zu stellen. Die Inrechnungstellung des Beseitigungskostenanteiles führte dazu, dass Besitzer verendeter Pferde, die ihrer Meldepflicht bis dahin nicht nachgekommen waren, der Tierseuchenkasse bekannt wurden. Nicht gemeldeten Pferdehaltern wird die zu entrichtende Tierkörperbeseitigungsgebühr in vollem Umfang in Rechnung gestellt.
Deshalb wird an dieser Stelle noch einmal darauf verwiesen, dass in den für die Beitragserhebung maßgeblichen Rechtsvorschriften (Tierseuchengesetz, Landestierseuchengesetz, Hauptsatzung, Beihilfesatzung und Beitragssatzung der Tierseuchenkasse) geregelt ist, dass zur Meldung seiner Pferde und Entrichtung der Beiträge der Tierbesitzer verpflichtet ist.