Beihilfenübersicht

Die Tierseuchenkasse leistet, neben Entschädigungen nach dem Tiergesundheitsgesetz, Beihilfen nach der Beihilfesatzung.

Beihilfen werden, wenn nichts anderes geregelt ist, nach Kassenlage zu 100 % aus Beiträgen finanziert. Entschädigungen werden zu 50 % vom Land getragen.

Eine direkte Zahlung von Beihilfen ist gem. Richtlinien der Europäischen Union nicht statthaft. Ausnahmen sind Beihilfen für Tierverluste (z. B. BHV1-Ausmerzungsbeihilfe). Im Übrigen sind Tierhalter nur indirekte Leistungsempfänger.

In der nachfolgenden Beihilfenübersicht (nach Abschnitt II der Beihilfesatzung) können Sie durch Klick auf die Beihilfe nähere Informationen erhalten.